Die REACH-Verordnung hat eine besondere Übergangsregelung für bestimmte Stoffe geschaffen, die bereits vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung hergestellt wurden oder auf dem Markt waren und nicht gemäß der Richtlinie 67/548/EWG gemeldet wurden. Diese Stoffe werden als „auslaufende Stoffe” bezeichnet, da sie einem stufenweisen Registrierungssystem unterliegen. Dieses System sieht je nach Produktions-/Importvolumen und Einstufung der Stoffe unterschiedliche Registrierungsfristen vor und basiert auf der Voraussetzung, dass ein auslaufender Stoff bis zu einem Jahr vor Ablauf der entsprechenden Registrierungsfrist vorregistriert werden muss.
Die wichtigsten Termine dieses Programms sind folgende:
1. Juni 2007 – REACH tritt in Kraft
1. Juni bis 30. November 2008 – Normale Voranmeldefrist
Um von den Registrierungsfristen zu profitieren, die im Rahmen der Übergangsregelung von REACH für schrittweise einbezogene Stoffe festgelegt wurden, mussten Hersteller/Importeure alle Stoffe, die sie registrieren wollten, vorregistrieren. In diesem Zeitraum reichte ich über REACH-IT die Vorregistrierung aller Stoffe ein, die ich innerhalb und außerhalb Europas herstellte und kaufte.
30. November 2010 – Ende der ersten Phase der Registrierung
Gilt für schrittweise einbezogene Stoffe, die vorregistriert und in Mengen von > 1000 Tonnen/Jahr hergestellt/importiert werden, die als CMR der Kategorie 1 oder 2 in Mengen von ≥ 1 Tonne/Jahr eingestuft sind und/oder als (R50/53) in Mengen von ≥ 100 Tonnen/Jahr eingestuft sind.
Vor diesem Datum haben wir sieben schrittweise einbezogene Stoffe erfolgreich registriert und dabei die Führung und Verantwortung als Hauptregistrant für einen der Stoffe übernommen.
31. Mai 2013 – Ende der zweiten Registrierungsphase
Für schrittweise einbezogene Stoffe, die vorregistriert sind und in Mengen zwischen 100 und 1000 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
Wir haben vor Ende Mai 2013 erfolgreich eine weitere Substanz registriert und verfolgen weiterhin alle neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit den zuvor vorgenommenen Registrierungen und reagieren darauf.
31. Mai 2018 – Ende der 3. Registrierungsphase
Für schrittweise einbezogene Stoffe, die vorregistriert sind und in Mengen zwischen 1 und 100 Tonnen pro Jahr hergestellt oder importiert werden.
Bis zum Ablauf dieser Frist planen wir, alle übrigen Stoffe zu registrieren, die wir herstellen und die nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen sind. Wir werden weiterhin alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit früheren Registrierungen überwachen und erfüllen.
