Die CLP-Verordnung sieht eine schrittweise Umsetzung für Stoffe und Gemische vor. Die wichtigsten Termine und die entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sind:
20. Januar 2009
Ab diesem Datum war die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß der Verordnung CLP freiwillig, während die Einstufung von Stoffen gemäß der DSP (Gefahrstoffverordnung) und Gemische gemäß der DPP (Gefahrstoffverordnung) klassifiziert werden. Die Kennzeichnung erfolgte entsprechend der Einstufung des Stoffes oder Gemisches, d. h. wenn der Stoff oder das Gemisch bereits gemäß CLP eingestuft war, musste er/es gemäß CLP verpackt und gekennzeichnet werden, andernfalls galten die Kennzeichnungsvorschriften der DSP und DPP.
1. Dezember 2010
Ab diesem Datum war es obligatorisch, alle Stoffe gemäß der CLP-Verordnung gleichzeitig mit der DSD zu klassifizieren und Stoffe nur gemäß der CLP zu kennzeichnen. Für Gemische war die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der DPP obligatorisch. Die CLP-Verordnung bleibt optional, aber wenn das Gemisch bereits gemäß der CLP-Verordnung eingestuft worden war, konnte es auch gemäß der CLP-Verordnung verpackt und gekennzeichnet werden.
1. Juni 2015
Ab diesem Datum werden die DSP- und DPP-Richtlinien aufgehoben, und es ist nun vorgeschrieben, dass Gemische vor ihrem Inverkehrbringen ausschließlich gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden müssen. Für Stoffe galt die gleiche Verpflichtung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP bereits seit dem 1. Dezember 2010 – mit der zusätzlichen Verpflichtung, die Stoffe bis zum 1. Juni 2015 gleichzeitig gemäß DSP einzustufen (in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsdatenblatt). Sowohl für Stoffe als auch für Gemische erfolgt die Einstufung daher ab diesem Datum gemäß CLP. Gemischte Stoffe, die gemäß der DSP klassifiziert, gekennzeichnet und verpackt und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, müssen jedoch bis spätestens 1. Juni 2017 gemäß CLP neu verpackt und gekennzeichnet werden.
